In Sachsen-Anhalt greifen seit dem 25. Mai im Rahmen der 13. Landesverordnung zahlreiche Lockerungen in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aneinander folgenden Tagen unter 100 Corona-Infektionen pro 100.000 Einwohnern liegt.
Was dies für den Sport und das Sportreiben konkret bedeutet ist nach Angaben des Landessportbundes Sachsen-Anhalt folglich zusammengefasst aufgelistet:
Training und Wettkämpfe im Freien bis 25 Personen möglich
„Individualsport ist weiter möglich, ebenso der Trainingsbetrieb des organisierten Sports im Freien in Gruppen bis 25 Personen, dies gilt auch für den Kontaktsport. Nur die Trainer und Verantwortlichen benötigen einen gültigen negativen Corona-Schnelltest (nicht älter als 24 Stunden).
Zusätzlich ist nun außerhalb des Trainingsbetriebs organisierter kontaktfreier Sportbetrieb im Freien mit höchstens 25 Personen erlaubt. Hier benötigen alle Personen einen Test“, so lautet die offizielle Pressemitteilung des Landes.
Das heißt im Klartext für Sportvereine: Nicht nur das Training, sondern auch Wettkämpfe im Freien mit maximal 25 Personen (einschließlich Trainer*in) sind möglich.
Im Unterschied zum Training benötigen beim Wettkampf aber nicht nur die Trainer*in und die Verantwortlichen, sondern alle am Wettkampf teilnehmenden Personen einen gültigen negativen Corona-Schnelltest.
Bei Inzidenzwerten unter 50 sind auch Zuschauer möglich
Sinkt die Inzidenz in Landkreisen oder kreisfreien Städten unter 50, sind im Trainingsbetrieb des organisierten Sports auch Zuschauer zugelassen, und zwar maximal 100 im Außen- und maximal 50 im Innenbereich. Auch hier sind ein gültiger Schnelltest und die Möglichkeit der Kontaktnachverfolgung zwingend erforderlich.
Vollständig Geimpfte und Genesene von Testpflicht ausgenommen
Die erforderlichen Anwesenheitsnachweise und Nachweise der Selbst- bzw. Schnelltests bleiben generell bestehen. Wo eine Testpflicht vorgesehen ist, sind Personen, die über einen vollständigen Impfschutz gegen das Corona-Virus verfügen genauso wie nachweislich Genesene ausgenommen. Ein vollständiger Impfschutz oder die überstandene Infektion muss dort, wo eine Testpflicht vorgeschrieben ist, schriftlich oder in digitaler Form nachgewiesen werden.
[Quelle: www.fsa-online.de]